Gesetze / Bundeslaufbahnverordnung
BLV§ 26 Andere Bewerberinnen und Bewerber
Stand: 17.03.2026
Wird zitiert von 3
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 06.08.2025 – 1 A 2198/22Zitiert von 7
- VG Schleswig, 06.11.2017 – 12 B 27/17
- OVG NRW, 16.08.1999 – 6 A 3061/97Auswahlverfahren für den Aufstieg lebensälterer Polizeibeamter: Fehlen einer dem Gesetzesvorbehalt genügenden Rechtsgrundlage KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/26#abs-1 (1) Wer nicht die Voraussetzungen des § 7 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a erfüllt, darf nur eingestellt werden, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/26#abs-2 (2) Andere Bewerberinnen und Bewerber nach Absatz 1 müssen durch ihre Lebens- und Berufserfahrung befähigt sein, im Beamtendienst die Aufgaben ihrer künftigen Laufbahn wahrzunehmen. Eine bestimmte Vorbildung darf außer im Fall des Absatzes 3 von ihnen nicht gefordert werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/26#abs-3 (3) Ist eine bestimmte Vorbildung, Ausbildung oder Prüfung durch besondere Rechtsvorschrift vorgeschrieben oder nach ihrer Eigenart zwingend erforderlich, ist eine Einstellung als andere Bewerberin und anderer Bewerber nicht möglich.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BLV%202026/26#abs-4 (4) Das Verfahren zur Feststellung der Laufbahnbefähigung nach § 8 Absatz 2 regelt der Bundespersonalausschuss.